AGBs

AGB craftforce.eu

Inhalt und Zustandekommen

1.1 Parteien und Gegenstand. Dieser Vertrag regelt das rechtliche Verhältnis zwischen pits GmbH, Pieberschlag 36, 4263 Windhaag (nachfolgend “ CRAFTFORCE“) und deren Kunden (“Softwarenutzer“) in Bezug auf die Bereitstellung einer Software für das Projekt- und Kundenmanagement (nachfolgend “ CRAFTFORCE Software”) einschließlich ergänzender technischer Leistungen. CRAFTFORCE stellt die Software dem Kunden zur Nutzung über das Internet bereit (Software as a Service). CRAFTFORCE erbringt seine Leistungen nicht für Verbraucher, sondern ausschließlich für die Zwecke der gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Softwarenutzers.

1.2 Keine abweichenden Regelungen. Die Geltung abweichender oder über diese Regelungen hinausgehender Bestimmungen ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Allgemeine Geschäftsbedingungen des Softwarenutzers, selbst wenn CRAFTFORCE einen Auftrag des Softwarenutzers annimmt, in dem der Softwarenutzer auf seine allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweist und/oder dem allgemeine Geschäftsbedingungen des Softwarenutzers beigefügt sind und CRAFTFORCE dem nicht widerspricht.

1.3 Zustandekommen des Vertrages. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Softwarenutzer und CRAFTFORCE einen Bestellschein unterzeichnen oder sich durch Angebot und Annahme-Erklärung per E-Mail oder Fax über den Abschluss eines Vertrages gemäß dieser AGB einigen.

1.4 Pflichten im elektronischen Geschäftsverkehr auf Grund der EU E-Commerce Richtline, die bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr bestimmte Verpflichtungen des Unternehmers vorsehen, werden hiermit abbedungen.

Leistungen von CRAFTFORCE

2.1 Übersicht. CRAFTFORCE stellt dem Softwarenutzer folgende Leistungen bereit:

a) Der Anbieter stellt die Vertragssoftware, CRAFTFORCE, zur Nutzung zur Verfügung. Diese Software besteht aus verschiedenen Apps, die dem Nutzer Projekt- und Kundenmanagement in digitaler Form ermöglichen. Diese Apps dienen unter anderem zur Erstellung von verschiedenen Dokumenten, Auftragsmanagement und Kontaktverwaltung.

b) Apps für mobile Endgeräte, über die der Softwarenutzer einzelne Funktionen der CRAFTFORCE Software nutzen kann („CRAFTFORCE-App“),

c) Die Software wird dabei ständig weiterentwickelt. Die Nutzungsbedingungen umfassen auch hier nicht beschriebene Apps, um die die Software erweitert wird.

d) soweit vereinbart, begleitende technische Leistungen, etwa den Import existierender Daten des Softwarenutzers in die CRAFTFORCE Software oder weitere Implementierungsservices. Einzelheiten ergeben sich aus der Bestellung und der unter https://craftforce.eu/preise abrufbaren Leistungs- und Preisübersicht („Leistungsbeschreibung“).

2.2 CRAFTFORCE. CRAFTFORCE stellt dem Softwarenutzer das in der Leistungsbeschreibung bezeichnete und beschriebene die CRAFTFORCE Software zur Nutzung über das Internet zur Verfügung („Service“). Die CRAFTFORCE Software wird auf Computern eines von CRAFTFORCE genutzten Rechenzentrums betrieben. Der Softwarenutzer erhält für die Laufzeit dieses Vertrages das nicht ausschließliche und nicht übertragbare Recht, auf die CRAFTFORCE Software mittels eines Browsers und einer Internetverbindung zuzugreifen und die Software für eigene Geschäftszwecke ausschließlich in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit zu nutzen. Dies schließt das Recht ein, im hierfür erforderlichen Umfang Programmcodes (z. B. JavaScript) auf dem Rechner des Softwarenutzers zeitweise zu speichern (z. B. im Arbeitsspeicher oder Browser-Cache) und dort auszuführen. Das Nutzungsrecht ist beschränkt auf die Nutzung für das im Bestellschein angegebene Unternehmen einschließlich aller rechtlich unselbstständigen Niederlassungen und Betriebsstätten. Eine Nutzungsüberlassung oder Bereitstellung der CRAFTFORCE Software an Dritte und eine Nutzung für Dritte, einschließlich verbundene Unternehmen, sind untersagt.

2.3 CRAFTFORCE-App. Soweit der Softwarenutzer einzelne Funktionen der CRAFTFORCE Software mittels der CRAFTFORCE-App nutzen möchte, muss er zunächst die CRAFTFORCE-App kostenlos aus dem jeweiligen App-Store (z. B. Google Play Store, Apple App Store) herunterladen. Es gelten dann vorrangig die Bestimmungen des jeweiligen App-Store-Betreibers.

2.4 Verfügbarkeit. CRAFTFORCE stellt dem Softwarenutzer die Anfrageformulare sowie die CRAFTFORCE Software und CRAFTFORCE App während der für Handwerksbetriebe üblichen Geschäftszeiten (Werktags zwischen 7:00 Uhr und 18:00 Uhr) mit einer Verfügbarkeit von 98 % im Jahresdurchschnitt bereit.

a) Übergabepunkt. CRAFTFORCE erbringt seine Leistung am Anschlusspunkt des von der CRAFTFORCE Software genutzten Rechenzentrums an das Internet. Für die Internetverbindung zwischen dem Softwarenutzer und dem Rechenzentrum ist der Softwarenutzer verantwortlich.

b) Erreichte Verfügbarkeit. Bei der Berechnung der tatsächlich erreichten Verfügbarkeit bleiben Ausfälle aufgrund höherer Gewalt (z. B. Streik, Unruhen, Naturkatastrophen, Epidemien) unberücksichtigt. Ebenso unberücksichtigt bleiben Sperrungen durch CRAFTFORCE, die CRAFTFORCE aus Sicherheitsgründen für erforderlich halten darf, sofern CRAFTFORCE angemessene Vorkehrung zur Sicherheit getroffen hatte (z. B. Denial of Service Attacke, schwere Sicherheitslücke in einer genutzten Fremd-Software ohne verfügbaren Patch).

2.5 Einrichtung. Der Softwarenutzer nimmt die erstmalige Einrichtung der CRAFTFORCE Software und der Anfrageformulare (individuelle Einstellungen, Eingabe/Import von Daten, Signaturen, Firmenprofil) selbst vor, außer im Bestellschein wurde etwas Abweichendes vereinbart. Eine Veränderung der CRAFTFORCE Software oder von Anfrageformularen nach Wünschen des Softwarenutzers ist nicht geschuldet.

2.6 Support. CRAFTFORCE stellt einen kostenlosen E-Mail- und Online-Live-Support zur Unterstützung bei technischen Problemen bei der Nutzung der CRAFTFORCE Software zur Verfügung. Der Live-Support beinhaltet nicht: Allgemeine Beratung oder Schulungen zu Marketing, rechtliche Beratung oder Einrichtungsarbeiten. Technische Unterstützung bei Webauftritten des Softwarenutzers wird im Rahmen des Supports nur erbracht, soweit unmittelbar das Anfrageformular betroffen ist. Die Supportleistungen werden von CRAFTFORCE werktäglich Montag bis Freitag in der Zeit von 9.00 Uhr – 17.00 Uhr (MEZ) erbracht. Ausgenommen hiervon sind gesetzliche Feiertage. Die Zeit bis zur erstmaligen Reaktion auf E-Mail- oder Live-Anfragen beträgt in der Regel nicht mehr als 36 Stunden. Anfragen, die außerhalb der Supportzeiten eingehen, gelten als während des nächstfolgenden Werktages eingegangen.

2.7 Dokumentation. Soweit nicht anders vereinbart, schuldet CRAFTFORCE nur die Bereitstellung einer Benutzerdokumentation als Online-Hilfe für die CRAFTFORCE Software sowie die CRAFTFORCE-App sowie eine Installationsanleitung für Anfrageformulare. Weitergehende Dokumentation, Schulungs- oder Einweisungsleistungen sowie eine Kommentierung des Source-Codes von Anfrageformularen sind nicht geschuldet.

2.8 Subdienstleister. CRAFTFORCE kann zur Leistungserbringung nach eigenem Ermessen Subdienstleister einsetzen, etwa für das Hosting, den E-Mail-Versand oder Messenger-Dienste.

2.9 Leistungsänderungen. Dem Softwarenutzer ist bekannt, dass es sich bei der CRAFTFORCE Software um eine Standardsoftware handelt, die als „Software as a Service”-Dienst bereitgestellt wird, und hierbei eine Vielzahl von Kunden auf ein zentrales System zugreifen. Die aus einem solchen multi-tenancy(Mehrmieter)-Modell resultierenden Skalenvorteile lassen sich nur nutzen, wenn es sich um ein einheitliches Softwareprodukt handelt, das auch fortentwickelt werden kann. Die Parteien vereinbaren daher:

a) Wichtige Gründe. CRAFTFORCE kann die CRAFTFORCE Software, die CRAFTFORCE App und die Anfrageformulare aus wichtigem Grund ändern. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn die Änderung erforderlich ist aufgrund (i) einer notwendigen Anpassung an eine neue Rechtslage oder Rechtsprechung, (ii) geänderter technischer Rahmenbedingungen (neue Browserversionen oder technische Standards), oder (iii) des Schutzes der Systemsicherheit.

b) Fortentwicklung. Daneben kann CRAFTFORCE die CRAFTFORCE Software, die CRAFTFORCE App und die Anfrageformulare im Rahmen einer Fortentwicklung angemessen ändern (z. B. Abschaltung alter Funktionen, die durch neue weitgehend ersetzt wurden). CRAFTFORCE wird den Softwarenutzer hierbei auf für ihn nicht nur unwesentlich nachteilige Änderung rechtzeitig, in der Regel vier Wochen vor dem Inkrafttreten, hinweisen. Die Zustimmung des Softwarenutzers zu einer solchen Änderung gilt als erteilt, wenn der Softwarenutzer der Änderung nicht bis zum Änderungstermin schriftlich oder per E-Mail widerspricht. Bei der Ankündigung der Änderung wird CRAFTFORCE auf diese Rechtsfolge noch einmal gesondert hinweisen. Würde die Änderung das vertragliche Gleichgewicht zwischen den Parteien zu Lasten des Softwarenutzers nicht nur unerheblich stören, unterbleibt die Änderung.

Vergütung und Zahlungsverzug

3.1 Gebühren. Der Softwarenutzer schuldet CRAFTFORCE für die Bereitstellung der CRAFTFORCE Software, der CRAFTFORCE App und der Anfrageformulare während der Vertragslaufzeit die in dem Bestellschein vereinbarte Vergütung. Die Vergütung besteht aus einer vom gewählten Tarif und der Anzahl der User abhängigen Nutzungsgebühr plus ggf. einer einmaligen Einrichtungsgebühr sowie ggfs. Gebühren für vereinbarte zusätzliche Services.

3.2 Fälligkeit. Die Nutzungsgebühr wird jeweils im Voraus für den gesamten gewählten Vertragszeitraum voll fällig. Die Einrichtungsgebühr und zusätzliche beauftragte Services werden mit Vertragsschluss fällig.

3.3 Rechnungsstellung. CRAFTFORCE stellt die Gebühren bei Vertragsbeginn und sodann jeweils am selben Tag des nächsten Zahlungszeitraums in Rechnung (z. B. bei Abschluss eines 2-Jahresvertrags am 12. Februar 2020 erfolgt die nächste Rechnungsstellung dann am 12. Februar 2022 usw.). Die Nutzungsgebühr wird jeweils im Voraus in Rechnung gestellt. Die Rechnungsstellung erfolgt durch Zusendung einer Rechnung als PDF an die im Bestellschein angegebene E-Mail-Adresse.

3.4 Zahlung. Die Zahlung der Rechnungsbeträge erfolgt nach Absprache. Sofern die Zahlung der Rechnungsbeträge mittels SEPA-Lastschrift erfolgt, verpflichtet sich der Softwarenutzer, CRAFTFORCE ein entsprechendes SEPA-Lastschriftmandat zu erteilen. Der Einzug erfolgt jeweils nach Rechnungsstellung.

3.5 Nettopreise. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

3.6 Zahlungsverzug. Kommt der Softwarenutzer für zwei Kalendermonate mit der Bezahlung der Vergütung oder eines nicht unerheblichen Teils der Vergütung in Verzug, ist CRAFTFORCE berechtigt, nach entsprechender Androhung die Anfrageformulare und den Zugang zur CRAFTFORCE Software und CRAFTFORCE App vorübergehend zu sperren oder den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Während der Sperrung hat der Softwarenutzer keinen Zugriff auf die in der CRAFTFORCE Software gespeicherten Daten und Projekte.

Pflichten und Obliegenheiten des Softwarenutzers

4.1 Rechtmäßige Nutzung. Der Softwarenutzer wird die Leistungen von CRAFTFORCE nur im Rahmen der vertraglichen Bestimmungen nutzen, bei der Nutzung keine Rechte Dritter verletzen (z. B. Urheberrechte, gewerbliche Schutzrechte) und alle anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen beachten. Er wird bei der Nutzung insbesondere die Vorschriften zum Datenschutz, Wettbewerbsrecht, Urheberrecht und etwaige Schweigepflichten einhalten und keine schadhaften oder rechtswidrigen Daten einspielen oder die Leistungen von CRAFTFORCE in sonstiger Weise missbrauchen.

4.2 E-Mail-Versand. Der Softwarenutzer wird Werbe-E-Mails nur an solche Empfänger senden, die hierzu eine rechtswirksame Einwilligung gegeben haben, oder bei denen – soweit anwendbar – die Anforderungen des § 7 Abs. 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) erfüllt sind. In Zweifelsfällen obliegt es dem Softwarenutzer, sich über die Zulässigkeit von Werbemails zu informieren. Auf die „E-Privacy-Richtlinie der Europäischen Union“ wird hiermit (ohne Gewähr) ausdrücklich hingewiesen.

4.3 Pflichtangaben. Der Softwarenutzer ist rechtlich der Anbieter und Betreiber der Webseite und der Internetauftritte, in die er Anfrageformulare von CRAFTFORCE integriert. CRAFTFORCE handelt insofern lediglich als „technischer Softwarenutzer“. Der Softwarenutzer wird sicherstellen, dass dort die gesetzlich geforderten Pflichtangaben angegeben sind, in Österreich insbesondere das Impressum nach § 5 Telemediengesetz (TMG) sowie Datenschutzhinweise gemäß § 13 Abs. 1 TMG. Der Softwarenutzer wird zudem sicherstellen, dass auch in E-Mails und sonstiger Kommunikation die erforderlichen Pflichtangaben enthalten sind.

4.4 Sicherungskopien. Dem Softwarenutzer obliegt es, Kopien der von ihm eingegebenen Daten zu behalten und regelmäßig Sicherungskopien der in der CRAFTFORCE Software erfassten Daten anzufertigen. Verletzt der Softwarenutzer diese ihm obliegende Pflicht zur ordnungsgemäßen Datensicherung, so haftet CRAFTFORCE bei Datenverlusten der Höhe nach begrenzt auf solche Schäden, die auch bei einer ordnungsgemäßen regelmäßigen Datensicherung durch den Softwarenutzer aufgetreten wären.

4.5 Systemanforderungen und Mitwirkungspflicht. Soweit nicht anders festgelegt, hat der Softwarenutzer eine aktuelle Desktop-Browserversion von Google Chrome, Firefox oder Edge zu nutzen.

4.6. Steuerrelevante Daten. Dem Softwarenutzer obliegt es, Daten gemäß den gesetzlichen Anforderungen (insbesondere den Vorschriften des Handels- und Steuerrechts) aufzubewahren. CRAFTFORCE wird im engen Austausch mit erfahrenen Steuerberatungskanzleien grundsätzlich gemäß den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff (DSGVO) entwickelt.

4.7 Endkundenbeziehung. Für die Ausgestaltung des rechtlichen Verhältnisses zwischen Softwarenutzer und Endkunde und den entsprechenden Vertragsschluss in Bezug auf die Erbringung der Leistung ist der Softwarenutzer verantwortlich.

Kundendaten und Datenschutz

5.1 Kundendaten. Die (i) vom Softwarenutzer in der CRAFTFORCE Software eingegebenen Daten über Endkunden (z. B. E-Mail, Name, Anschrift, sonstige Merkmale), (ii) in der CRAFTFORCE Software vom Softwarenutzer zum Import bereitgestellten Endkunden-Daten (z. B. Datenexporte aus sonstigen Systemen), und (iii) die in der CRAFTFORCE Software über Endkunden generierten Daten (z. B. Objektdaten, Terminvereinbarungen, Gesprächsinhalte) (gemeinsam „Kundendaten“) stehen dem Softwarenutzer zu. CRAFTFORCE handelt insoweit als reiner technischer Softwarenutzer und behandelt die Kundendaten vertraulich. CRAFTFORCE ist jedoch berechtigt, die Kundendaten – auch über das Vertragsende hinaus – in aggregierter oder statistischer Form zur Fehleranalyse und Fortentwicklung der Funktionen der Software oder zum Benchmarking zu nutzen.

5.2 Auftragsdatenverarbeitung. Soweit es sich bei den Kundendaten um personenbezogene Daten handelt, gilt folgendes: CRAFTFORCE verarbeitet die Kundendaten als Auftragsdatenverarbeiter ausschließlich zum Zwecke der Bereitstellung der vertraglichen Leistungen im Auftrag und nach den Weisungen des Softwarenutzers. CRAFTFORCE trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Kundendaten. Der Softwarenutzer bleibt im Verhältnis zu CRAFTFORCE alleinige verantwortliche Stelle im Sinne des Datenschutzrechts und für die Rechtmäßigkeit der Erhebung, Verarbeitung und Nutzung der Kundendaten gemäß den gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere der DSGVO und TMG, verantwortlich. Der Softwarenutzer wird insbesondere gegebenenfalls erforderliche Einwilligungen einholen und Datenschutzhinweise geben (siehe Ziffer 4).

5.3 Der NUTZER gestattet CRAFTFORCE die kosten- und honorarfreie Verwendung folgender Informationen als Kundenreferenzen: Firmenlogo, Zitate und Bild- und Tonaufnahmen, die während der gemeinsamen Zusammenarbeit (Einführungsphase und darüber hinaus) entstanden sind. Ferner gestattet der NUTZER CRAFTFORCE die Nutzung genannter Kundenreferenzen zu Marketingzwecken im Rahmen von Präsentationen, Veröffentlichungen auf der Internetseite http://www.craftforce.eu und in den Kanälen der von CRAFTFORCE genutzten sozialen Medien sowie in Pressemitteilungen (print und online). CRAFTFORCE verwertet und speichert entsprechende Daten gemäß geltender Datenschutzbestimmungen.

Mängelansprüche

6.1 Mängelfreiheit und Beschaffenheit. CRAFTFORCE wird die CRAFTFORCE Software, die CRAFTFORCE App und die Anfrageformulare frei von Sach- und Rechtsmängeln bereitstellen und während der Vertragslaufzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Für die vertraglich vereinbarte Beschaffenheit der Leistungen ist vorrangig die Leistungsbeschreibung maßgeblich. Die Pflicht zur Erhaltung der Software beinhaltet nicht die Anpassung der Software an veränderte Einsatzbedingungen sowie technische und funktionale Entwicklungen wie Veränderung der IT-Umgebung, insbesondere Änderung von Hardware oder Betriebssystemen (z. B. neue mobile Endgeräte oder Betriebssysteme), Anpassung an den Funktionsumfang konkurrierender Produkte oder Herstellung der Kompatibilität zu neuen Datenformaten.

6.2 Mängelbeseitigung. Mängel an der CRAFTFORCE Software, der CRAFTFORCE App oder den Anfrageformularen meldet der Softwarenutzer unverzüglich an CRAFTFORCE und erläutert die näheren Umstände des Zustandekommens. CRAFTFORCE wird den Mangel innerhalb angemessener Frist beseitigen. CRAFTFORCE ist berechtigt, dem Softwarenutzer vorübergehend Fehlerumgehungsmöglichkeiten aufzuzeigen und den Mangel später durch Anpassung der Software zu beseitigen, sofern dies dem Softwarenutzer zumutbar ist.

6.3 Verjährung. Mängelansprüche verjähren innerhalb von 12 Monaten. Dies gilt nicht im Falle von Mängelansprüchen auf Schadenersatz soweit CRAFTFORCE kraft Gesetzes zwingend haftet (vgl. Ziffer 8.1 Satz 2).

6.5 Gesetzliche Regelung. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Regeln zur Mängelhaftung.

Freistellungspflicht des Softwarenutzers

7.1 Pflicht zur Freistellung. Machen Dritte (einschließlich öffentliche Stellen) gegenüber CRAFTFORCE Ansprüche bzw. Rechtsverletzungen geltend, die auf der Behauptung beruhen, dass der Softwarenutzer gegen seine vertraglichen Pflichten verstoßen hat, zum Beispiel unter Verstoß gegen das Datenschutzrecht oder Wettbewerbsrecht E-Mails versendet oder Pflichtangaben unterlässt, so gilt Folgendes: Der Softwarenutzer wird CRAFTFORCE von diesen Ansprüchen unverzüglich freistellen, CRAFTFORCE bei der Rechtsverteidigung angemessene Unterstützung bieten und CRAFTFORCE von den Kosten der Rechtsverteidigung freistellen.

7.2 Voraussetzungen der Freistellungspflicht. Voraussetzung für die Freistellungspflicht nach Ziffer 7.1. ist, dass CRAFTFORCE den Softwarenutzer über geltend gemachte Ansprüche unverzüglich informiert, keine Anerkenntnisse oder gleichkommende Erklärungen abgibt und es dem Softwarenutzer ermöglicht, auf Kosten des Softwarenutzers – soweit möglich – alle gerichtlichen und außergerichtlichen Verhandlungen über die Ansprüche zu führen.

Haftungsbeschränkung

8.1 Ausschluss in bestimmten Fällen. CRAFTFORCE haftet für Schäden, soweit diese a) vorsätzlich oder grob fahrlässig von CRAFTFORCE verursacht wurden, oder b) leicht fahrlässig von CRAFTFORCE verursacht wurden und auf wesentliche Pflichtverletzungen zurückzuführen sind, die die Erreichung des Zwecks dieses Vertrages gefährden, oder auf die Verletzung von Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung dieses Vertrages erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Softwarenutzer vertrauen darf (z. B. Kundendaten sind vollständig verloren und auch Altbestände sind nicht rekonstruierbar). Im Übrigen ist die Haftung von CRAFTFORCE unabhängig von deren Rechtsgrund ausgeschlossen, außer CRAFTFORCE haftet kraft Gesetzes zwingend, insbesondere wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit einer Person, Übernahme einer ausdrücklichen Garantie, arglistigen Verschweigens eines Mangels oder nach dem Produkthaftungsgesetz. Garantien durch CRAFTFORCE erfolgen nur in Schriftform und sind im Zweifel nur dann als solche auszulegen, wenn sie als „Garantie” bezeichnet werden.

8.2 Begrenzung der Höhe nach. Im Falle von Ziffer 8.1 Satz 1 Buchstabe b) haftet CRAFTFORCE nur begrenzt auf den für einen Vertrag dieser Art typischerweise vorhersehbaren Schaden.

8.3 Mitarbeiter und Beauftragte von CRAFTFORCE. Die Haftungsbeschränkungen der Ziffern 8.1 bis 8.3 gelten auch bei Ansprüchen gegen Mitarbeiter und Beauftragte von CRAFTFORCE.

Testphase, Laufzeit und Kündigung

9.1 Testphase. Vor Abschluss eines entgeltlichen Vertrags über die Nutzung eines kostenpflichtigen Moduls hat der Softwarenutzer die Möglichkeit, die kostenpflichtigen Module während einer Testphase von 30 Tagen kostenfrei zu nutzen. Eine Kündigung der Testphase ist nicht erforderlich, insbesondere wandelt sich eine kostenfreie Testphase nicht automatisch in einen kostenpflichtigen Nutzungsvertrag um. Mit Bestätigung der Registrierung durch den Softwarenutzer kommt ein unentgeltlicher Nutzungsvertrag auf unbestimmte Zeit zustande. Der unentgeltliche Nutzungsvertrag kann vom Softwarenutzer jederzeit, ohne Frist und ohne Grund, gekündigt werden.

9.2 Laufzeit. Der Abschluss eines entgeltlichen Nutzungsvertrags liegt im freien Ermessen des Softwarenutzers und bedarf seiner ausdrücklichen Zustimmung. Er kommt mit Bestätigung des Vertragsabschlusses durch den Softwarenutzer zustande und läuft für die vereinbarte Grundlaufzeit. Der entgeltliche Nutzungsvertrag verlängert sich jeweils automatisch um 12 Monate, sofern der Vertrag nicht zum Ende der Grund- oder einer Verlängerungslaufzeit unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem (1) Monat von einem der Vertragspartner gekündigt wird. Die Vertragsverlängerung erfolgt zu dem zum Zeitpunkt der Verlängerung gültigen Basispreis der genutzten Module. Die jeweils aktuellen Preise entnehmen Sie bitte https://craftforce.eu/preise.

9.3 Form. Kündigungen können schriftlich (postalisch, E-Mail) erfolgen. Kündigungen des Softwarenutzers müssen per E-Mail an partner@craftforce.eu gesendet werden.

9.4 Außerordentliche Kündigung. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund, der CRAFTFORCE zur außerordentlichen Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Softwarenutzer rechtswidrig Werbe-E-Mails mittels der CRAFTFORCE Software verschickt.

9.5 Daten bei Vertragsende. Mit Ende der Vertragslaufzeit (entgeltlich und unentgeltlich) kann der Softwarenutzer nicht mehr auf die Kundendaten zugreifen. Es obliegt dem Softwarenutzer, die Kundendaten vor Ende der Vertragslaufzeit mithilfe der Exportfunktion in der CRAFTFORCE Software zu exportieren und bei sich zur weiteren Verwendung zu speichern. Zu einer darüber hinausgehenden Herausgabe der Kundendaten (z. B. Bereitstellung als SQL-Dump oder in einem bestimmten Format) ist CRAFTFORCE nicht verpflichtet. Mit Vertragsende wird CRAFTFORCE die Kundendaten löschen, sofern CRAFTFORCE nicht gesetzlich zur Aufbewahrung verpflichtet ist. Sofern eine Löschung nur mit unverhältnismäßigem Aufwand möglich ist (z. B. in Backups), kann CRAFTFORCE die Kundendaten stattdessen datenschutzkonform sperren.

Schlussbestimmungen

10.1 Vertragsübertragung. CRAFTFORCE ist berechtigt, die Vertragsbeziehung mit dem Softwarenutzer auf ein mit CRAFTFORCE verbundenes Unternehmen zu übertragen. CRAFTFORCE wird dem Softwarenutzer die Übertragung rechtzeitig, mindestens vier Wochen vorab, ankündigen und dem Softwarenutzer durch ausdrückliche Einräumung eines Sonderkündigungsrechts die Möglichkeit geben, sich vor Wirksamwerden der Übertragung vom Vertrag zu lösen. Im Voraus bezahlte Vergütungen wird CRAFTFORCE dem Softwarenutzer im Falle einer Sonderkündigung anteilig zurückzuerstatten.

10.2 Erklärungen. Sofern nicht anders vorgesehen, können Mitteilungen und Erklärungen nach diesem Vertrag in Textform gemäß § 886 ABGB erfolgen (z. B. per E-Mail). CRAFTFORCE kann hierzu die vom Softwarenutzer im Bestellschein angegebene E-Mail-Adresse verwenden. Änderungen wird der Softwarenutzer CRAFTFORCE unverzüglich mitteilen.

10.3 Textform. Änderungen dieses Vertrages bedürfen der Textform nach § 886 (z. B. E-Mail, Brief oder Fax). Dies gilt auch für die Abbedingung dieses Formerfordernisses.

10.4 Aufrechnung. Der Softwarenutzer kann mit anderen Ansprüchen als mit seinen vertraglichen Gegenforderungen aus dem jeweils betroffenen Rechtsgeschäft nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn dieser Anspruch rechtskräftig festgestellt oder von CRAFTFORCE unbestritten ist.

10.5 Anwendbares Recht. Auf diesen Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung.

10.6 Gerichtsstand. Ist der Softwarenutzer Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist ausschließlicher Gerichtsstand derjenige bei CRAFTFORCE. CRAFTFORCE bleibt berechtigt, am Sitz des Softwarenutzers zu klagen.

10.7 Teilunwirksamkeit. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt dasjenige, was die Parteien nach dem ursprünglich angestrebten Zweck unter wirtschaftlicher Betrachtungsweise redlicherweise vereinbart hätten. Das Gleiche gilt im Falle einer Vertragslücke.

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